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   OLG Jena, 08.05.2006 - 9 W 93/06   

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https://dejure.org/2006,82941
OLG Jena, 08.05.2006 - 9 W 93/06 (https://dejure.org/2006,82941)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.05.2006 - 9 W 93/06 (https://dejure.org/2006,82941)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 9 W 93/06 (https://dejure.org/2006,82941)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01

    Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin

    Auszug aus OLG Jena, 08.05.2006 - 9 W 93/06
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler dahin überprüfen (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG), ob er einen der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Rechtsbegriffe falsch ausgelegt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt oder gegen die Denkgesetze verstoßen bzw. Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1999, 339,342).

    Erforderlich ist insoweit jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieses Wissens angelegt ist, wie es insbesondere für den Fachbereich Sozialpädagogik bzw. Sozialarbeit regelmäßig angenommen werden kann (vgl. Senat FGPrax 2000, 110; BayObLGZ 1999, 339, 342; OLG Frankfurt OLGR 2005, 714).

    Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht es dagegen ersichtlich nicht, einen erhöhten Stundensatz schon deshalb zu gewähren, weil die Ausbildung infolge der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben (auch) die Vermittlung untergeordneter und daher allenfalls im weiteren Sinne betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte (vgl. BayObLGZ 1999, 339, 342).

  • OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 20 W 427/04

    Betreuervergütung: Keine betreuungsrelevante Fachkenntnisse durch

    Auszug aus OLG Jena, 08.05.2006 - 9 W 93/06
    Erforderlich ist insoweit jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieses Wissens angelegt ist, wie es insbesondere für den Fachbereich Sozialpädagogik bzw. Sozialarbeit regelmäßig angenommen werden kann (vgl. Senat FGPrax 2000, 110; BayObLGZ 1999, 339, 342; OLG Frankfurt OLGR 2005, 714).
  • OLG Jena, 03.03.2000 - 6 W 114/00

    Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers ; Förmliche Feststellung der

    Auszug aus OLG Jena, 08.05.2006 - 9 W 93/06
    Erforderlich ist insoweit jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieses Wissens angelegt ist, wie es insbesondere für den Fachbereich Sozialpädagogik bzw. Sozialarbeit regelmäßig angenommen werden kann (vgl. Senat FGPrax 2000, 110; BayObLGZ 1999, 339, 342; OLG Frankfurt OLGR 2005, 714).
  • OLG Jena, 28.04.2003 - 6 W 158/03

    Betreuervergütung bei DDR-Staatwissenschaftsstudium

    Auszug aus OLG Jena, 08.05.2006 - 9 W 93/06
    aa) "Besondere Kenntnisse" i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG sind solche, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.14; Thüringer OLG Beschl. vom 28.04.2003, Az.: 6 W 158/03; BayObLGZ 1999, 2755 mit Nachw.).
  • OLG Jena, 11.12.2008 - 9 W 340/08

    Festsetzung von Betreuervergütung aus der Staatskasse

    Durch Beschluss vom 05.08.2006 (9 W 93/06) in einer andere Beteiligte betreffenden Sache hat der Senat entschieden, dass der Ausbildungsberuf einer Krippenerzieherin jedenfalls dann, wenn der Betreuerin nicht der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge übertragen ist, keine besonderen Kenntnisse im Sinne des seinerzeit geltenden § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG vermittelt.

    Im Vertrauen auf diese Einstufung habe der Beteiligte zu 2 von der Möglichkeit abgesehen, die in § 2 BVormVG vorgesehene - vergütungserhöhende - Umschulung und Qualifizierung der Vereinsbetreuerin zu veranlassen; nunmehr und bereits zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 05.08.2006 (9 W 93/06) bestehe diese Möglichkeit nicht mehr.

    a) Soweit das Landgericht angenommen hat, "der Staat" habe durch die bisherige Verfahrensweise den Einwand verwirkt, dem Beteiligten zu 2 stehe für die Tätigkeit der Vereinsbetreuerin der erhöhte Stundensatz wegen fehlender Qualifikation nicht zu, zielt das offenbar auf das Verhalten des Beteiligten zu 3 ab, der in der Vergangenheit - bis zur Entscheidung des Senats vom 05.08.2006 (9 W 93/06) - die Festsetzung des erhöhten Stundensatzes für die Tätigkeit der Vereinsbetreuerin stets gebilligt hat.

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